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Deutsche Länder reformieren Staatsvertrag für Medien

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© APA/dpa/Arnold

Der neue deutsche Medienstaatsvertrag mit Regeln für Online-Plattformen steht vor der letzten Hürde und kann voraussichtlich in Kürze in Kraft treten. Bis auf Mecklenburg-Vorpommern haben alle anderen 15 Landtage bereits zugestimmt, wie die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz auf dpa-Anfrage mitteilte. In der nächsten Woche (28. Oktober) steht der Staatsvertrag dann im Schweriner Landtag zur Ratifizierung auf der Tagesordnung. Eine Zustimmung gilt als sicher.

Medienstaatsvertrag auf der Zielgeraden

Die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab (SPD) sagte der Deutschen Presse-Agentur zum Staatsvertrag: “Wenn alle 16 Ratifizierungen vorliegen, kann er unmittelbar in Kraft treten.” Medienpolitik ist Aufgabe der Länder, Rheinland-Pfalz koordiniert die Rundfunkangelegenheiten. Raab sagte auch: “Bereits die breiten öffentlichen Debatten zum Medienstaatsvertrag haben Veränderungen bewirkt: Wir merken, dass die Medienunternehmen nicht auf den Tag X warten. Sie haben schon jetzt im Verlauf der parlamentarischen Beratung Dinge umgestellt.

Zukunftssicherung der Medienvielfalt

Die Reform sei ein wichtiger Schritt für die digitale Zukunft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Viele der Veränderungen betreffen auch die öffentlich-rechtlichen Mediatheken. Sie sollen sich als eigenständige Medienangebote etablieren dürfen. Eine gemeinsame Plattform (“Mediathek für alle”) war ein vor zwei Jahren dediziert genanntes Vorhaben. Es soll den fragmentierten Auftritt unzähliger Apps ablösen. Ein gemeinsames Netzwerk könnte die Auffindbarkeit der öffentlich-rechtlichen Angebote und die Orientierungsfunktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stärken, war Heike Raab der Meinung. In Österreich gibt es ähnliche Diskussionen.

Online-Plattformen umfasst

Der Medienstaatsvertrag soll den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag ersetzen, der die Regeln für den Rundfunk in Deutschland festlegt. Das Neue: Er gilt auch für Online-Plattformen wie Smart-TVs, also TV-Geräte mit Internetzugang und Benutzeroberflächen sowie für soziale Medien und Suchmaschinen, die Medieninhalte bereitstellen, sie aber nicht selbst produzieren.

Zum Regelwerk gehört zum Beispiel: Medieninhalte im Netz sollen diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen – die Plattformen dürfen also bestimmte Inhalte nicht ohne gerechtfertigten Grund in den Hintergrund rücken. Sie dürfen auch technisch nicht ohne eine Einwilligung verändert werden. Und Werbung darf nicht ohne Einwilligung der Nutzer die Medieninhalte überlagern.

(APA/red)

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Redaktion

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