Balletttänzer proben ein Theaterstück auf einer Bühne. Seit die Corona-Pandemie ausgebrochen ist, haben viele darstellende Künstler ihre Arbeit verloren
Im ersten Quartal 2021 können Hilfszahlungen beantragt werden
Der von der SVS eingerichtete Künstler-Überbrückungsfonds ist mit bis zu 90 Mio. Euro dotiert. Sowohl diese Zuschüsse für Kulturschaffende als auch jene für Vereine und NPOs waren bis Jahresende befristet, nachdem im Oktober die Maximalsumme pro Antragsteller auf 10.000 Euro erhöht wurde. Die im Zuge der Coronakrise eingeführte Unterstützungsmaßnahmen für freischaffende Künstler werden für das 1. Quartal 2021 verlängert, wie heute bekannt wurde. Für die SVS-Überbrückungsfinanzierung und den Covid-19-Fonds des Künstlersozialversicherungsfonds sind ab Mitte Jänner Anträge auf Coronahilfen möglich, hieß es am Montag in einer Aussendung.
Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer will Künstlern “Mindestmaß an Sicherheit geben” | © APA/Hochmuth
Damit könne man “weiterhin ein Mindestmaß an Sicherheit geben und die schlimmsten Auswirkungen der Pandemie abfedern”, so Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer (Grüne). Im Rahmen der SVS-Überbrückungsfinanzierung können von der Pandemie betroffene Künstlerinnen und Künstler ab 15. Jänner 3.000 Euro für das erste Quartal 2021 beantragen. Bisher standen für die Zeit von März bis Dezember 2020 Einmalzahlungen von 10.000 Euro zur Verfügung. Weiters gab es einen “Lockdown-Bonus“. Insgesamt wurden auf diese Weise rund 63,8 Mio. Euro ausbezahlt, 110 Mio. Euro stehen für die Überbrückungsfinanzierung zur Verfügung.
Beim Covid-19-Fonds des KSVF können wiederum 1.500 Euro beantragt werden. Dieser steht jenen Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturvermittlern, zur Verfügung, die weder bei der SVS-Überbrückungsfinanzierung noch beim Härtefallfonds der Wirtschaftskammer antragsberechtigt sind. Die Dotierung wurde von zehn auf 20 Mio. Euro erhöht. Bisher wurden rund 7,8 Mio. Euro ausbezahlt.
An die vom Lockdown indirekt betroffenen Personen richtet sich erarbeitetes Kompensationsmodell. Für die sogenannten Zulieferbetriebe liegt bei Erfüllung von drei Kriterien die maximale Auszahlungssumme bei 800.000 Euro und die Mindestauszahlungssumme bei 1.500 Euro, in Einzelfällen bei 2.300 Euro. “Gerade im Kulturbereich sind viele Unternehmen, die nach dem Wortlaut der Verordnung indirekt betroffen sind, mit einem kompletten Umsatzentfall konfrontiert, weil es schlichtweg keine Auftrittsmöglichkeiten gibt”, so Mayer. “Ich freue mich, dass nun auch diese Gruppen – von der Künstlerin über den Filmverleiher bis zum Bühnentechniker – entsprechend entschädigt werden.”
(APA/red)
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