Bestraft das „Hass im Netz“-Gesetz auch die Guten?
Es beginnt oft mit einem Daumen nach oben oder einem Herzsymbol. Eigentlich positive Signale, die jedoch nicht immer eine positive Botschaft transportieren. Was jahrelang als digitale Alltagsgeste galt und oft beiläufig vergeben wurde, beschäftigt inzwischen Gerichte, Anwälte und Medienhäuser. Wer auf Social Media einem Posting durch eine Reaktion zustimmt, macht sich dessen Aussage unter Umständen zu eigen und trägt dazu bei, sie weiter zu verbreiten.
Solange die Botschaft höchstens als werblich, irreführend oder trivial gilt, kann liken, wem gefällt. Liegt jedoch eine Beleidigung, üble Nachrede oder kreditschädigende Aussage vor, beginnt schnell die Realität des „Hass im Netz“-Gesetzes — jenes Gesetzespakets, das Ende 2020 beschlossen wurde und mit 1. Jänner 2021 in Kraft trat.
Wer heute über politische Gegner lacht oder eine scharfe Formulierung mit einem Like versieht, kann plötzlich selbst Teil eines Verfahrens werden.
Like it or not
Der Falter widmete dieser Entwicklung zuletzt ein mehrseitiges „Aktenstudium“. Dort werden Fälle geschildert, in denen Nutzer wegen Likes, Emojis oder zustimmender Interaktionen mit empfindlichen Forderungen konfrontiert wurden. Die Rede ist von Einschüchterungseffekten, Unsicherheit und wachsender Vorsicht im digitalen Raum.
Tatsächlich zeigen mehrere öffentlich dokumentierte Fälle, dass Gerichte Likes nicht immer bloß als passive Wahrnehmung interpretieren. In einzelnen Entscheidungen wird argumentiert, ein Like könne als öffentliche Zustimmung oder sogar als Form der Weiterverbreitung verstanden werden.
Die juristische Logik dahinter ist vergleichsweise klar: Wer ehrverletzende oder kreditschädigende Aussagen öffentlich unterstützt, kann selbst Teil des Problems werden. Eine 47-jährige Köchin ohne Vorstrafen wurde verurteilt, weil sie auf Facebook einen Kommentar über einen früheren BVT-Beamten mit „Was für ein Arsch!“ geliked hatte. Das Gericht wertete den Like laut Bericht nicht als passive Kenntnisnahme, sondern als aktiven Beitrag zur Weiterverbreitung der Aussage.
Ein weiterer Fall betrifft einen Politiker, der nach seiner Laufbahn als Fernsehkommentator und Publizist auffiel. Ein Nutzer hatte ein Posting geliked, in dem er die Person als „Vollidiot“, „Lügner und Hetzer“ bezeichnet hatte. Laut Falter sah das Gericht darin eine erkennbare Identifikation mit dem Inhalt.
Auch ein anderer Ex-Politiker klagte laut dem Bericht eine Pensionistin, die einen oe24-Artikel über seinen höchstpersönlichen Lebensbereich mit einem „Daumen hoch“ markiert hatte. Die Frau habe laut Artikel nicht gewusst, dass der Beitrag medienrechtlich problematisch sein könnte. Das Gericht wertete die Reaktion dennoch als zustimmende Handlung.
Jucken im Gesäßbereich
Jahrelang wurde eine härtere Gangart gegen Hasspostings, Beschimpfungen und digitale Hetze politisch wie medial ausdrücklich gefordert. Klagen, Unterlassungen und öffentliche Verfahren galten vielen als notwendige Gegenwehr gegen enthemmte Kommunikation im Netz.
Heute dagegen stehen plötzlich auch einfach gestrickte Nutzer, Satire-Kontexte oder verdächtige Zustimmungsgesten im Fokus. Nicht mehr nur klassische “Hassposter” geraten unter Beschuss, sondern zunehmend Menschen, die die juristischen Konsequenzen digitaler Zustimmung schlicht unterschätzen. Genau diese Entwicklung sorgt inzwischen auch in jenen publizistischen Milieus für Unbehagen, die strengere Regeln gegen Hass im Netz lange unterstützten.
Wenn die Falschen betroffen sind
Die Diskussion über Likes sollte weniger eine Fehlentwicklung einzelner Gerichte andeuten, als vielmehr die langfristige Logik eines Systems hinterfragen. Was ursprünglich gegen gezielte digitale Hetze gedacht war, greift heute immer stärker in alltägliche Formen sozialer Online-Kommunikation hinein.
Statt einer grundsätzlichen Kritik am „Hass im Netz“-Regime dominieren Fallschilderungen und Ausführungen über Grauzonen, die durch Gesetzgebung und Rechtsprechung zunehmend enger geworden sind. Wer die begleitende Kommunikation in sozialen Netzwerken verfolgt, bekommt dagegen mitunter deutlich stärker den Eindruck, hier werde ein grundlegender Missstand angeprangert.
Dabei waren prominente Medienvertreter selbst immer wieder Teil einer zunehmend aggressiven juristischen Konfliktkultur im Netz. Prozesse gegen User, öffentliche Hinweise auf Schadenersatzsummen oder demonstrative Veröffentlichungen gewonnener Verfahren wurden jahrelang als legitime Form der Gegenwehr gegen Hass verstanden.
Die Frage, ob Likes teuer werden können, ist bereits hinreichend geklärt worden. Dass manche die Risiken offenbar erst dann erkennen, wenn die Mechanismen auch die „Guten“ treffen, gehört zu den auffälligsten Merkmalen der aktuellen Debatte.
Diskutiert werden müsste vielmehr, wie weit digitale Mitverantwortung künftig für Privatpersonen in sozialen Netzwerken reichen soll. Diese Plattformen haben sich längst von privaten Kommunikationsräumen zu öffentlichen Marketing-, Medien- und PR-Bühnen entwickelt. Während professionelle Akteure soziale Netzwerke gezielt zur öffentlichen Kommunikation nutzen, unterschätzen viele Privatpersonen nach wie vor die rechtlichen Folgen digitaler Zustimmungshandlungen.
(red)


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