Aus der Selbstständigkeit in den Privatkonkurs laut KSV

Eine frühere selbstständige Tätigkeit war 2025 laut KSV1870 der häufigste Grund für einen Privatkonkurs in Österreich. Nach einer Analyse des Kreditschutzverbands entfielen 28,3 Prozent der untersuchten Fälle auf ehemalige Selbstständige. Gegenüber 2024 erhöhte sich ihr Anteil um 1,6 Prozentpunkte.

Besonders hoch war der Anteil in Tirol und Salzburg. In beiden Bundesländern stand bei jeweils 35 Prozent der Privatkonkurse eine frühere Selbstständigkeit im Hintergrund. Auch zwischen den Altersgruppen zeigen sich Unterschiede: Bei den 41- bis 60-Jährigen wurde sie in 30 Prozent der Fälle als Hauptursache eingeordnet, bei den über 60-Jährigen in 36,9 Prozent.

Privatkonkurse auf stabilem Niveau

Insgesamt wurden 2025 österreichweit 8.766 Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das waren um 0,6 Prozent weniger als im Jahr davor. Die Zahl der Privatkonkurse stieg damit nicht, obwohl hohe Lebenshaltungskosten, die Folgen der Inflation und die Zinsbelastung viele Haushalte weiterhin unter Druck setzten.

Grafik Analyse der Privatkonkurs-Ursachen im Jahresvergleich seit 2019 bis 2025

Analyse der Privatkonkurs-Ursachen im Jahresvergleich seit 2019

Innerhalb der vom KSV erfassten Ursachen kam es jedoch zu Verschiebungen. Der Anteil der Fälle infolge einer früheren Selbstständigkeit stieg von 26,7 auf 28,3 Prozent und lag damit erstmals seit 2019 wieder an erster Stelle. Damals hatte der Anteil allerdings noch 31,1 Prozent betragen.

Rückläufig waren hingegen jene Fälle, die der KSV auf eine Überschätzung der eigenen finanziellen Möglichkeiten oder problematisches Konsumverhalten zurückführt. Ihr Anteil sank insgesamt von 31 auf 27,8 Prozent. Den größten Teil davon bildete weiterhin die Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit, deren Anteil von 21,5 auf 18,5 Prozent zurückging.

Gleichzeitig gewann der Verlust von Einkommen als Insolvenzursache an Bedeutung. Der entsprechende Anteil erhöhte sich von 14,2 auf 16 Prozent. Allein Arbeitslosigkeit wurde bei 13,2 Prozent der Privatkonkurse als Hauptursache ausgewiesen, nach 11,3 Prozent im Jahr davor.

Auch zwischen den Altersgruppen zeigen sich unterschiedliche Muster. Während bei älteren Betroffenen häufiger eine frühere unternehmerische Tätigkeit als Hauptursache eingeordnet wurde, standen bei Menschen unter 40 Jahren öfter private finanzielle Verpflichtungen im Vordergrund.

Gläubigerschutz setzt auf Eigenverantwortung

Seit 17. Juli 2026 gelten für Verbraucher im Abschöpfungsverfahren wieder strengere zeitliche Bedingungen. Die dreijährige Entschuldung wurde 2021 im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie eingeführt und wegen der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise befristet auch Verbrauchern ermöglicht. Diese Regelung ist nach fünf Jahren ausgelaufen. Seither beträgt die Abtretungsfrist für Verbraucher grundsätzlich wieder fünf Jahre.

Während dieser Zeit müssen Betroffene den pfändbaren Teil ihres Einkommens an einen Treuhänder abführen und die gesetzlichen Verpflichtungen des Verfahrens erfüllen. Eine Entschuldung über einen von den Gläubigern angenommenen Zahlungsplan bleibt weiterhin möglich.

Der KSV hatte sich gegen eine dauerhafte Dreijahresfrist für Verbraucher ausgesprochen. Der Gläubigerschutzverband verwies auf geringere Rückflüsse an die Gläubiger und argumentierte, die kürzere Entschuldung solle ehemaligen Unternehmern vorbehalten bleiben.

Die staatlich anerkannten Schuldenberatungen hatten hingegen für eine einheitliche dreijährige Frist gekämpft. Sie sprechen von einer Ungleichbehandlung und warnen, dass längere Verfahren die wirtschaftliche und soziale Rückkehr überschuldeter Menschen erschweren. Kürzere Verfahren könnten nach ihren Erfahrungen außerdem die Motivation und damit mitunter auch die Rückzahlungsquoten erhöhen. Die Bundesregierung ließ die befristete Regelung dennoch auslaufen.

Streit um längere Entschuldungsfrist

Davon könnten ausgerechnet jene Menschen betroffen sein, die in der aktuellen KSV-Analyse die größte Gruppe bilden: ehemalige Selbstständige. Wer zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens kein Unternehmen mehr betreibt, kann nach Einschätzung der Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen ebenfalls von der dreijährigen Entschuldung ausgeschlossen sein.

Die Schuldenberatungen sehen darin mögliche unionsrechtliche Probleme. Die kürzere Entschuldungsfrist werde künftig auch ehemaligen Unternehmern verwehrt, obwohl diese nach ihrer Auffassung von der zugrunde liegenden EU-Richtlinie erfasst seien. Zudem werfen sie die Frage auf, ob die unterschiedliche Behandlung von Unternehmern und Verbrauchern verfassungsrechtlich haltbar ist.

(PA/red)