Corona Test bei Heimreise nach Österreich aus dem Urlaub

Für die Rückkehr nach Österreich aus dem Ausland, etwa nach einem Urlaub, ist ab 27. Juli 2020 ein negativer Corona Test (PCR-Test) notwendig bzw. vorzuweisen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Liegt kein Test bei der Einreise nicht vor, muss das Testen innerhalb von 48 Stunden nachgeholt werden, allenfalls ein Testergebnis präsentiert werden. Betroffen davon sind alle Österreicher, EU-und EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger sowie all jene Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben sowie Personen mit Aufenthaltsberechtigung. Definiert wurden bisher 32 “Corona-Risikogebiete”, also bestimmte Länder und Regionen, die vom Gesundheitsministerium als solche gelten.

Gesundheitsminister Rudolf Anschober lockert Regeln für Veranstaltungen

Gesundheitsminister Rudolf Anschober hat kein Verständnis für Urlaube im Ausland und verordnet Heimquarantäne für alle Heimkehrer ohne negativen Bescheid in Händen | © APA/Fohringer

Rudi Anschober Novelle sorgt für Verwirrung

Nach Veröffentlichung der Verordnung des Gesundheitsministeriums wurden zahlreiche verwirrende Textpassagen gefunden, die keine schlüssige Interpretation zuließen. Nach mehrmaligem Hin und Her legte sich Samstagmittag das Gesundheitsministerium schließlich fest, dass die von Minister Rudolf Anschober (Grüne) Freitagnacht erlassene Novelle der Verordnung eindeutig so zu interpretieren sei, dass alle Rückkehrer aus den 32 definierten Risikogebieten einen negativen PCR-Test vorweisen müssen. Liegt kein positives Testergebnis (welcher Nachweis für einen Corona Test legitim sei, blieb vorerst unerwähnt) bei der Einreise vor, muss ein PCR-Test innerhalb von 48 Stunden nachgeholt werden. Natürlich nur dann, wenn man bei der Einreise gefragt bzw. kontrolliert wurde, was im Ermessen der Grenzwächter liegt.

Ohne negativen Corona Test gilt Heimquarantäne

Kann man keinen Corona Test bei der Einreise vorweisen, müssen sich Betroffene sofort in Heimquarantäne begeben, Und sie haben innerhalb von 48 Stunden dafür zu sorgen, dass in Österreich (auf eigene Kosten) ein PCR-Test durchgeführt wird. Sobald das Test-Ergebnis vorliegt, dürfen die Betroffenen die Quarantäne beenden. Wenn dieser Test nicht nachgeholt wird, bedeutet das eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 1.450 Euro zu bestrafen ist, hieß es auf APA-Nachfrage im Ministerium.

Bis Mitte Juni 2020 soll es Kontrollen an den Grenzen geben, danach wieder Reisefreiheit

Kontrollen an der Grenze beinhalten auch das Mitführen eines Coronatests | © APA/dpa/Kneffel

Verordnung aus dem Gesundheitsministerium

Die Kundgabe der Neuregelung war von umfangreicher Verwirrung im Gesundheitsressort begleitet. Während in einer ersten Presseunterlage am späten Freitagabend die verpflichtende Testung erwähnt wurde, interpretierte man dann die Verordnung im Ministerium – nach mehrmaliger Rückfrage durch die APA – so, dass alternativ zum (nun doch obligatorischen) Corona Test auch ein Verbleib in der zehntägigen Quarantäne möglich sei – und zwar ohne Testung. Das ist aber nun definitiv doch nicht der Fall, der Test muss auf jeden Fall nachgeholt werden, so die finale Auskunft aus dem Büro Anschobers.

Damit stellt die neue Regelung eine Verschärfung durch die Regierung dar. Denn bisher galt laut Gesundheitsministerium für Rückkehrer, dass sie ein ärztliches Attest vorlegen mussten, das nicht älter als vier Tage ist. Alternativ konnten sie in eine 14-tägige (Heim-)Quarantäne gehen und diese dann ohne Testung verlassen.

Verfassungsexperte Heinz Mayer übt scharfe Kritik

Scharfe Kritik am durch das Ministerium von Rudolf Anschober ausgelösten Chaos um die Verordnung übte der Verfassungsexperte Heinz Mayer, der die mangelnde Qualität des Verordnungstextes ansprach. “Das ist die Konsequenz einer seit Langem zu beobachtenden Tendenz, die juristische Kompetenz auf Ebene der Ministerien zu verdünnen.” Zu ebenfalls in der Verordnung zu findenden redaktionellen Fehlern sagte er gegenüber der APA, “auch das sollte nicht vorkommen”.

Hier hakte die FPÖ ein: “Zuerst sagte Anschober, man müsse sich mit dem Einreise-Verordnungstext Zeit lassen, um Fehler zu vermeiden, jetzt ist in einem fehlerhaften Schachtelsatz davon die Rede, dass die ‘Unterschrift für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf'”, verwies Parteichef Norbert Hofer auf die entsprechende Passage. “Leider muss man im Fall von Anschober mittlerweile nicht mehr von Pfusch oder Blamage sprechen, sondern Unfähigkeit. Denn sein Ressort ist nicht dazu in der Lage, einen klaren und verständlichen Verordnungstext hinauszubringen, der auch hält.”

Schwammige Verordnungen zeigen Muster

Auch in der Vergangenheit hatten Verordnungen aus dem Gesundheitsministerium für teils massive Probleme gesorgt. Scharfe Kritik zog etwa der berühmt-berüchtigte “Oster-Erlass” nach sich, laut dem man in Privat-Wohnungen (während des Lockdowns) nur fünf Menschen zusätzlich empfangen hätte dürfen. Dieser wurde dann nach einem öffentlichen Aufschrei wieder zurückgenommen. Und erst am vergangenen Mittwoch verkündete der Verfassungsgerichtshof, dass die Verordnungen zu den Corona-Ausgangsbeschränkungen und zur Geschäftsöffnung im April gesetzwidrig waren. Ob ein verpflichtender Corona Test vor dem Verfassungsgerichtshof bestand haben kann, auch wenn man keinerlei Symptome hat, darf angezweifelt werden.

Zwingende Quarantäne für Drittstaatsangehörige

Keinesfalls verlassen können die Quarantäne künftig Drittstaatsangehörige – und zwar auch bei Vorlage eines negativen PCR-Tests, was eine Verschärfung zum Ist-Stand bedeutet. Diese Personengruppe darf freilich (wie schon bisher) grundsätzlich ohnehin nicht nach Österreich einreisen. Ausnahmen gibt es nur für jene, die über ein Schengen-Land einreisen. Voraussetzung für eine solche Einreise ist weiterhin der negative PCR-Test; dieser darf ebenfalls nicht älter als 72 Stunden sein. Im Gegensatz zum Ist-Stand müssen die Betroffenen aber auch bei Vorliegen eines solchen negativen Testergebnisses verpflichtend in einer zehntägigen (Heim-)Quarantäne verbleiben. Ein “Freitesten” daraus ist nicht möglich. Auch ist für die Quarantäne eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (wie etwa jene aus den zuletzt wegen hoher Corona-Zahlen diskutierten Balkan-Ländern) sind von dieser strengeren Regelung nicht betroffen.

Ausländisches Pflegepersonal muss nicht in Quarantäne

Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Ausnahmen für Drittstaatsangehörige, nämlich für Pflegepersonal, Saisonarbeitskräfte oder Diplomaten. Sofern sie sich nicht durchgehend in einem der als sicher eingestuften Länder aufgehalten haben, müssen auch sie einen negativen PCR-Test vorweisen und dann eine zehntägige Heimquarantäne antreten. Diese Gruppe darf die Quarantäne aber beenden, sobald ein währenddessen durchgeführter Corona Test negativ ausfällt.

In der Verordnung sind insgesamt 32 Risikogebiete definiert. Als Staaten bzw. Gebiete mit einem erhöhten Covid-19-Risiko gelten laut der Verordnung Ägypten, Albanien, Bangladesch, Weißrussland (Belarus), Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Iran, Kosovo, Mexiko, Moldau (Moldawien), Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Senegal, Serbien, Südafrika, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten und die Provinz Hubei (China).

EU- und EWR-Bürger oder Schweizer bleiben frei

Kommen Österreicher, EU- und EWR-Bürger oder Schweizer aus einem Staat mit einer stabilen Covid-19-Situation (etwa Deutschland, Italien, Schweiz, Norwegen) besteht freie Einreise und müssen keinen Corona test vorweisen. Die Person muss sich dafür aber in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in folgenden – derzeit sicheren – Staaten aufgehalten haben: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikan, dem Vereinigtes Königreich und Zypern.

Und es gibt noch weitere Sonderfälle: Für all jene Österreicher, EU-und EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger sowie all jene Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (sowie Personen mit Aufenthaltsberechtigung) gibt es auch Restriktionen, wenn sie nicht aus einem Risikoland, aber auch nicht aus einem als sicher eingestuften Land (durch die Österreichische Bundesregierung) kommen. Dann ist bei der Einreise ebenso ein PCR-Test vorzulegen.

Hochkomplizierte Bestimmungen

Dieser darf auch in diesen Fällen nicht älter als drei Tage sein, geht aus der Verordnung des Gesundheitsministers hervor. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, müssen die Betroffenen in eine zehntägige (Heim-)Quarantäne. Diese kann entweder abgewartet werden oder bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses frühzeitig beendet werden. Im Gegensatz zu jenen Personen, die aus einem Risikoland kommen, gibt es für Rückkehrer aus diesen nicht näher definierten Gebieten aber keine Verpflichtung, einen solchen nachträglichen Test durchführen zu lassen.

Keine Einschränkungen gibt es bei Staatsbesuchen und aus besonderen familiären Gründen – etwa Einreise von Lebenspartnern und -partnerinnen oder bei Anlässen wie Hochzeiten und Taufen. Die bloße Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp bleibt ohne Einschränkung möglich, heißt es in der Verordnung. Für Personen, die sich am Montag bereits im Ausland befinden, gelten diese Änderungen erst ab Samstag, dem 1. August. Ausserdem ist die Corona Ampel in Vorbereitung, die wiederum federführend von Gesundheitsminister Rudolf Anschober gestaltet wird.

(APA/red)