OGH-Urteil zu Likes im Netz sorgt für neue Fronten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung zur rechtlichen Bedeutung von Likes in sozialen Netzwerken eine Debatte neu entfacht, die Österreich seit Einführung der „Hass im Netz“-Gesetze begleitet. Das Höchstgericht stellte dabei klar, dass ein „Gefällt mir“ nicht automatisch als Zustimmung zu allen Aspekten einer Äußerung verstanden werden kann. Kaum war das Urteil veröffentlicht, wurde es bereits von unterschiedlichen Akteuren als Bestätigung der eigenen Position interpretiert.

Ausgangspunkt der Diskussion ist ein zivilrechtlicher Fall, in dem eine Nutzerin einen beleidigenden Kommentar auf Facebook mit „Gefällt mir“ markiert hatte. Entscheidend sei, so der OGH, der konkrete Kontext und die Frage, wie durchschnittliche Betrachter die Reaktion auffassen würden.

Damit erteilte das Höchstgericht einer pauschalen Betrachtung eine Absage. Gleichzeitig hielt der OGH ausdrücklich fest, dass die Bedeutung eines Likes immer vom Einzelfall abhängt. Von einer generellen Unbedenklichkeit digitaler Zustimmungsgesten kann daher keine Rede sein.

Kampagne auf Social Media

Besonders intensiv aufgegriffen wurde die Entscheidung von Falter-Co-Herausgeber Florian Klenk. Er verweist seit Wochen auf den Fall einer Frau, die wegen eines Likes auf einen beleidigenden Kommentar verurteilt worden war. In sozialen Medien und Interviews argumentiert Klenk, dass die bisherige Rechtsprechung betreffend Likes problematische Folgen für die Meinungsfreiheit haben könne. Eine von ihm veröffentlichte Grafik auf Facebook fasst die Botschaft plakativ zusammen:

Mein Like ist keine Zustimmung

Im strafrechtlichen Sinne

Juristen widersprechen dieser Lesart zumindest teilweise. Sie verweisen darauf, dass sich die aktuelle OGH-Entscheidung auf einen konkreten zivilrechtlichen Sachverhalt bezieht und keine generelle Aussage über sämtliche straf- oder medienrechtlichen Verfahren trifft. Auch der OGH selbst betont in seiner Begründung die Bedeutung des jeweiligen Kommunikationskontextes.

Falter-Chef Florian Klenk interpretiert das Urteil als Korrektur einer problematischen Entwicklung und warnt vor den Folgen von Klagen wegen Likes. Anwalt Michael Rami betont im Krone-Interview dagegen die Bedeutung des konkreten Einzelfalls und verweist auf die Grenzen der Entscheidung. Rechtsanwalt Sascha Flatz wiederum hebt im ORF-Zentrum die Signalwirkung des Urteils hervor. Flatz beschäftigt sich seit längerem öffentlich mit Verfahren, die unter dem Schlagwort SLAPP-Klagen diskutiert werden.

Likes, Emojis und Reaktionen haben sich in sozialen Netzwerken als eigene Kommunikationsform etabliert. Nutzer verfassen dabei meist keine eigene Aussage, sondern reagieren auf bestehende Inhalte. Gerade deshalb stellt sich die Frage, welche rechtliche Bedeutung einer solchen Zustimmungshandlung zukommt.

Die Diskussion beschränkt sich nicht auf Likes oder das unmittelbare Verursacherprinzip. In sozialen Netzwerken stellt sich immer wieder die Frage, wann aus dem Dulden, Teilen oder Verbreiten fremder Inhalte eine rechtliche Mitverantwortung erwächst. Wo die Grenzen zwischen eigener Aussage, Zustimmung und Verantwortung verlaufen, beschäftigt Gerichte seit Jahren.

Regeln des digitalen Diskurses

Viele Nutzer bewegen sich in einem Kommunikationsraum, dessen Regeln sie nur teilweise kennen. Begriffe wie üble Nachrede, Ehrenbeleidigung, Werturteil oder Tatsachenbehauptung spielen im Alltag der meisten Facebook-Nutzer kaum eine Rolle. Wer beruflich kommuniziert, kennt diese Grenzen deutlich besser. Journalisten, Politiker, Künstler oder Satiriker bewegen sich messerscharf an den Schnittstellen zwischen Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht.

Viele Soziale Netzwerke haben die früher geltenden Grenzen zwischen publizistischer Bühne und Publikumsraum weitgehend neu geschrieben. Beiträge von Medien, Aktivisten, Politikern oder Interessengruppen stehen unmittelbar neben den Reaktionen privater Nutzer. Während die einen Reichweite gezielt erzeugen und kommunikative Grenzbereiche ausloten, beteiligen sich die anderen oft spontan an der Debatte. Die rechtlichen Folgen treffen jedoch nicht ausschließlich oder unmittelbar jene, die den Diskussionsraum eröffnet haben.

Die aktuelle OGH-Entscheidung trifft deshalb einen Nerv. Sie betrifft nicht nur Juristen, Journalsiten oder Medienhäuser, sondern Millionen Nutzer, die täglich auf Beiträge reagieren, ohne sich Gedanken über die rechtliche Einordnung eines Likes zu machen. Genau deshalb wird das Urteil weit über den konkreten Einzelfall hinaus interpretiert.

Alte Debatte, neue Aktualität

Neu ist diese Auseinandersetzung nicht. Bereits während der Einführung der „Hass im Netz“-Gesetze im Jahr 2020 wurden Bedenken hinsichtlich möglicher unbeabsichtigter Nebenwirkungen geäußert. Neben Bürgerrechtsorganisationen meldeten sich damals auch Unternehmen, Plattformbetreiber und Wissensprojekte wie Wikimedia mit Kritik an einzelnen Regelungen zu Wort. Die meisten dieser Diskussionen blieben jedoch ein Zeitstempel.

Erst konkrete Verfahren und Urteile gegen Personen, die gesellschaftlich nicht als typische Verursacher von Hass im Netz wahrgenommen werden, machen nun deutlicher sichtbar, welche Folgen die zunehmende rechtliche Einordnung digitaler Kommunikation im Alltag haben kann.

Der gerichtsanhängige Streit um die Bedeutung eines simplen Likes führt eine offene gesellschaftliche Frage vor Augen: Wie viel Bedeutung trägt eine digitale Zustimmungsgeste – und wo beginnt die rechtlich relevante Unterstützung einer Aussage?

Der OGH hat darauf keine allgemeingültige Antwort gegeben.

(red)