Anwaltskammer hegt Zweifel an Verboten im Corona-Gesetz

Die geplante Novelle zum Corona-Gesetz von Gesundheitsminister Rudolf Anschober sorgt bei vielen Rechtsanwälten für Zweifel. Hinterfragt wird insbesondere, ob dadurch die verfassungskonforme Umsetzung von Betretungsverboten ermöglicht wird. Die Differenzierung zwischen “bestimmten” und “öffentlichen” Orten dürfte nicht plausibel genug sein, sagte der Präsident der Anwaltskammer, Rupert Wolff, im Gespräch mit der APA. Kürzlich hatte Anschober angedeutet, die geplante Corona-Ampel in Wien vom Start weg auf Gelb zu schalten, was vor allem für Schüler und Schülerinnen reitweichende Konsequenzen hätte. Sie müssten im Schulgebäude Masken tragen und bekämen eingeschränkten Unterricht. Dies solle nicht als Wien-Bashing verstanden werden, ließ Anschober dem ORF wissen. Wenn sich alle bemühen in der Wiener Stadtregierung, bleibt die Ampel Grün, gab der mächtige Gesundheitsminister bekannt, der noch immer an einem Corona-Gesetz feilt, das mit der österreichischen Verfassung konform geht.

Unbestimmte Worte für bestimmte Orte

Das Gesundheitsministerium reagiert mit dem Entwurf zur Änderung des Covid-19-Maßnahmengesetzes darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die Verordnung von Minister Rudolf Anschober (Grüne) zu den Ausgangsbeschränkungen zum größten Teil aufgehoben hat. Der Minister soll die Möglichkeit bekommen, zur Corona-Eindämmung das Betreten des öffentlichen Raumes generell zu untersagen. Bisher ist das laut Gesetz nur für bestimmte Orte möglich.

Corona-Gesetz birgt Eingriffe in Bürgerrechte

Konkret geprüft und als gesetzeswidrig befunden wurden vom Verfassungsgerichtshof jene – zulässigerweise angefochtenen – Teile der Corona-Verordnungen Anschobers, die das Betreten des öffentlichen Raumes und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur für die vier Gründe zulasse: Berufsarbeit, Hilfe, dringende Besorgung, Spaziergänge (allein oder mit Haushaltsangehörigen). Auch die Verpflichtung, Gründe für das ausnahmsweise Betreten des öffentlichen Raumes bei einer Kontrolle durch die Polizei glaubhaft zu machen, ging laut VfGH über die vom Gesetz vorgegebenen Grenzen hinaus.

Neuer Anlauf könnte wieder daneben gehen

Eine solche Reparatur müsste “sorgsam gemacht werden”, betonte Wolff. Am vorgelegten Entwurf sei zu bezweifeln, dass er “für die verfassungskonforme Umsetzung bestimmt genug ist”. Außerdem hielte es der ÖRAK-Präsident für zu weitgehend, das Betreten des gesamten öffentlichen Raumes in Österreich zu untersagen. Denkbar seien eine solche Beschränkung nur in Kombination mit der “Ampel” – für Orte, an denen sehr viele Corona-Infektionen aufgetreten sind.

Kontakt-Tracing Problem für Anwälte

Von einer weiteren in der Novelle enthaltenen Maßnahme wollen die Rechtsanwälte ausgenommen werden: Für das Kontakt-Tracing sollen Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden, Daten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen. Das würde bei den Anwälten aber mit ihrer Verschwiegenheitspflicht kollidieren. Man könne sie also nicht zur Datenweitergabe verpflichten, heißt es in der Begutachtungsstellungnahme.

Sozialminister Anschober will Infektionen mit Stopp-Corona-App verhindern

Sozialminister Anschober will Infektionen mit Stopp-Corona-App verhindern | © APA/Jäger

Dienstleistung darf nicht verweigert werden

Beim Datenschutz wäre immer “größte Sorgsamkeit” angebracht, mahnte Wolff – und forderte deshalb, dass im Corona-Gesetz direkt und nicht nur in den Erläuterungen klargestellt wird, dass einem Kunden oder Besucher der Eintritt oder eine Dienstleistung nicht verweigert werden darf, wenn er der Verarbeitung seiner Daten nicht zustimmt.

Ein weiteres sensibles Thema sehen die Rechtsanwälte mit der (im Epidemiegesetz) geplanten Bestimmung zu Präventionskonzepten für Veranstaltungen und Versammlungen berührt. Die Behörden sollen deren Einhaltung “auch durch Überprüfung vor Ort” kontrollieren können. Private Vereine dürfe das aber keinesfalls betreffen, merkte Wolff an. Denn das wäre ein massiver – und derzeit sachlich nicht gerechtfertigter – Eingriff in das Vereins- und Versammlungsrecht.

Grund- und Freiheitsrechte in Gefahr

Generell sei bei den Corona-Maßnahmen die Abwägung zwischen Gesundheitsschutz und Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte ganz gut gelungen. “Hie und da ist man aber über das Ziel hinaus geschossen” – etwa bei den Aufenthaltsverboten. Nach dem VfGH-Spruch sei jetzt eine generelle Rückzahlung aller auf Basis der aufgehobenen Bestimmungen verhängten Strafen geboten, befindet Wolff.

Strafen zurückzahlen

Der Staat schulde es seinen Bürgern, sie vor nicht rechtmäßiger Strafverfolgung zu schützen. Dieses Ziel würde es auch rechtfertigen, dass vielleicht auch einige Geldbußen zurückgezahlt werden, die zu Recht verhängt wurden. Denn es müssten “der breiten Masse nicht gerechtfertigte Strafen zurückgezahlt werden”. Und eine Überprüfung jedes Einzelfalles wäre ein zu großer Aufwand, stellte der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages fest.

Info: Primäre Aufgabe der ÖRAK ist der Schutz, die Verteidigung und die Durchsetzung der Rechte Einzelner. Dritten gegenüber sind Rechtsanwälte zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, womit auch eine völlige Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet wird. Vertreten werden die Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern sowie durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK, mit Sitz in Wien.

(APA/red)